1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für diese sowie für künftige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss
Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3. Preise
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
4. Zahlung, Aufrechnung etc.
Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder 60 Tage Netto nach Rechnungseingang. Bei Abnahme einer verfrühten Lieferung gilt der vereinbarte Termin als Lieferdatum. Der Auftragnehmer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
5. Leistungsort, Lieferungen, Verpackung
Lieferungen aus dem freien Verkehr innerhalb Europas erfolgen DDP, bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittländern DAP, in unserer Bestellung benannte Lieferanschrift (INCOTERMS 2010). Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten am vereinbarten Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hockenheim zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage bei uns ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden.
Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
6. Liefertermine
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder sonstiger Termine nicht vertragsgemäß möglich sein wird, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
Ist der Lieferant im Verzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Vertragsgegenständen geht mit vollständiger Zahlung auf uns über. Wir sind jedoch berechtigt, die Ware auch schon vor vollständiger Zahlung vereinbarungsgemäß weiter zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
8. Geheimhaltung
Der Lieferant wird vertrauliche Informationen, insbesondere von uns zugänglich gemachte Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, Zeichnungen und/oder Problemlösungen und sonstiges spezifisches Know-how (nachstehend insgesamt ,,Informationen“ genannt), während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren;
rechtmäßig von Dritten erworben wurden;
allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden;
vom abgebenden Vertragspartner freigegeben werden.
Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und uns hierüber einen Nachweis zu erbringen. Zur Eigennutzung überlassene Software sowie Präsentationsversionen hat der Lieferant umgehend und unaufgefordert zu deinstallieren.
Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und die im Streitfall der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Der Lieferant hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zu unserem Betrieb oder zu Hard- und Software gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis.
9. Versicherungen
Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, entsprechende Haftpflichtversicherungen mit branchenüblichen Konditionen und einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen EUR pro Schadensfall abschließen und unterhalten.
10. Gewährleistung
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Ware unseren Spezifikationen und sonstigen Angaben wie Normen und anderen Unterlagen entspricht und er sie vor Versand hierauf überprüft. Die Ware muss in jedem Falle den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, wie sie insbesondere in EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und sonstigen anerkannten technischen Vorschriften festgelegt sind. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Liefergegenstände frei von SVHC´s (Substances of Very High Concern) im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind, sofern er uns nicht vor der Lieferung über Art und Menge der enthaltenen SVHC´s informiert hat. Einschlägige Konformitätsbescheinigungen und ggf. CE-Kennzeichnung liegen der Lieferung bei. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei grenzüberschreitender Warenlieferung eine Hersteller-/Ursprungserklärung der Ware unaufgefordert selbst abzugeben oder vorzulegen. Die Langzeitlieferantenerklärungen müssen unaufgefordert bis zum 31.12. jeden Jahres ausgestellt werden.
Wir sind verpflichtet, die Lieferung binnen angemessener Frist zu prüfen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen, gerechnet ab Warenübernahme oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer eine Gewährleistungsverpflichtungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt, sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers schadhafte Teile ersetzen oder ausbessern und entstandene Schäden beseitigen zu lassen oder auf Kosten des Auftragnehmers einen Deckungskauf vorzunehmen.
Beinhaltet der Auftrag die Herstellung von Guss-Stücken, so prüft der Auftragnehmer vor dem Einformen die Übereinstimmung von Modell und Zeichnung sowie die gießtechnische Durchführbarkeit und übernimmt dafür die Garantie. Ein nachträglicher Einwand fehlerhafter Konstruktion ist ausgeschlossen.
Der Lieferant verpflichtet sich, ein bewährtes und eingeführtes Qualitätssicherungssystem über die von der Lieferung umfassten Lieferungen bzw. Leistungen entsprechend den jeweils gültigen ISO- Zertifikaten bzw. Reach- / RO-Zertifikaten durchzuführen.
11. Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung
Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem („QMS“) zu unterhalten, welches dem neuesten Stand der Technik entspricht. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch. Sofern notwendig, werden wir mit dem Lieferant einen Prüfplan für eine spezielle Vorstufenprüfung vereinbaren.
Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt.
Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
12. Rechte bei Mängeln
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
Unternimmt der Lieferant zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten innerhalb der Verjährungsfrist Neulieferungen oder die Instandsetzung bzw. Reparatur von Teilen der Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen vornahm.
Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
13. Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
14. Produkthaftung
Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
15. Schutzrechte, Freistellung
Soweit wir dem Lieferanten Pläne, Unterlagen, Skizzen oder sonstige schutzfähige Informationen zur Erbringung seiner Leistungen beistellen, erhält der Lieferant hieran das jederzeit widerrufliche und auf die Dauer der Auftragsabwicklung beschränkte einfache Nutzungsrecht zum internen Eigengebrauch. Das Nutzungsrecht umfasst weder die Vervielfältigung, noch die Verbreitung, Bearbeitung oder öffentliche Zugänglichmachung. Der Lieferant darf solche schutzfähigen Informationen nicht zur Abwicklung von Aufträgen anderer Kunden nutzen.
Soweit aus der gemeinsamen Zusammenarbeit schutzrechtsfähige Ergebnisse neu entstehen, werden die Parteien über deren Anmeldung und Nutzung eine gesonderte Vereinbarung treffen, in der die Anteile der Entwicklungsleistung angemessen zu berücksichtigen sind. Wir erwerben jedoch mindestens ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränktes und kostenfreies Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechtes.
Der Lieferant gewährleistet, dass der vertragsgemäßen weltweiten Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen durch uns oder unsere Kunden keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Er wird uns von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aufgrund einer schuldhaften Schutzrechtsverletzung des Lieferanten gegen uns erhoben werden und uns alle angemessenen Aufwendungen und Kosten ersetzen, die uns im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstehen.
16. Ersatzteile
Der Lieferant stellt sicher und verpflichtet sich dahingehend, dass unsere Versorgung oder die Versorgung unserer Kunden mit Ersatzbedarf oder Ersatzteilen für die Vertragsprodukte auf die Dauer von weiteren 10 Jahren nach der letzten Serienbelieferung zu angemessenen, handelsüblichen Konditionen möglich ist.
17. Werkzeuge, Materialien
Stellen wir Materialien, Vorrichtungen oder Werkzeuge für die Fertigung der Vertragsgegenstände bei, so verbleiben diese in unserem Eigentum. Erfolgt die Beschaffung oder Herstellung solcher Materialien, Vorrichtungen oder Werkzeuge durch den Lieferanten in unserem Auftrag, erwerben wir das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises. Die Werkzeuge verbleiben dann leihweise im Besitz des Lieferanten.
Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Wartung und Versicherung der Materialien, Vorrichtungen und Werkzeuge verantwortlich. Sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen, sind die Kosten hierfür in dem vereinbarten Produktpreis enthalten.
Wir können jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände verlangen, es sei denn, dass der Lieferant diese Gegenstände zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber uns benötigt. Der Lieferant ist nicht berechtigt, von uns beigestellte Materialien, Vorrichtungen oder Werkzeuge für Aufträge anderer Kunden zu verwenden.
18. Ausfuhrgenehmigungen
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass sich die Vertragsprodukte bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung bzw. Gebrauch zur Ausfuhr in die vereinbarten bzw. bekannten Bestimmungsländer eignen. Im Falle von trotzdem auftretenden Lieferhindernissen aufgrund behördlicher Entscheidungen und/oder nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere wegen Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, die aufgrund der Vertragsprodukte des Lieferanten ergehen, ist der Lieferant verpflichtet, uns bei der Beschaffung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung angemessen und schnellstmöglich zu unterstützen. Dauert das Lieferhindernis länger als 6 Monate an, steht uns ein Sonderrücktrittsrecht bezüglich der betroffenen Teile zu.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) zu senden:
Warenbeschreibung,
Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),
Handelspolitischer Warenursprung,
Statistische Warennummer (HS-Code),
einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
19. Sprache
Die Kommunikation erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – in deutscher oder englischer Sprache. Sämtliche Dokumente, wie beispielsweise Zeugnisse, Zertifikate, Zeichnungen und Prüfberichte sind spätestens auf Nachfrage in deutscher oder englischer Sprache durch den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.
20. Erfüllungsort - Gerichtsstand
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle aus unseren Bestellungen etwa sich ergebenden Streitfälle ist das für Hockenheim zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch die Gerichte am Geschäftssitz des Lieferanten anzurufen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Lieferanschriften:
Alfra GmbH
Hauptsitz
2. Industriestr. 10
DE-68766 Hockenheim
Alfra GmbH
Werk Berlin
Hamburger Straße 12
DE-14532 Stahnsdorf
Stand: 01/2020